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Wir lieben die Berge
Das in der Mitgliederversammlung des Deutschen Alpenvereins 2012 beschlossene Leitbild ist die Basis für das Leitbild unserer Sektion.
Die 1881 gegründete Sektion Freiburg-Breisgau des Deutschen Alpenvereins e.V. (Sektion) ist ein unabhängiger Bergsport- und Naturschutzverein. Durch ihr Wirken fördert sie das Gemeinwohl und das Miteinander von Menschen unterschiedlicher Generationen sowie sozialer und kultureller Herkunft.
Die Mitglieder der Sektion eint die Leidenschaft für die Berge und die Natur. Zentrale Werte der Sektion sind Freiheit, Respekt und Verantwortung. Das bedeutet: Die Mitglieder sind frei bei der Wahl ihrer bergsportlichen Aktivitäten und im Umgang mit den damit verbundenen Risiken. Diese Freiheit hat ihre Grenzen. Sie resultieren aus Respekt und Verantwortung gegenüber Mensch und Natur. Unter Berge versteht die Sektion neben den bekannten Gebirgsregionen wie den Alpen, den Anden, dem Himalaja etc. auch die Mittelgebirge und die Regio.
Die Kernaktivitäten der Sektion sind Wandern, Berg- und Klettersport, Bergsteigen und Alpinismus. Voraussetzung dafür ist der freie Zugang zur Natur. Wesentliche Aspekte sind die Freude an der Bewegung, die Gesundheit und Erholung für Körper, Geist und Seele, das Erleben von Natur und sich selbst sowie die Auseinandersetzung mit Kul
tur, Geschichte und Tradition.
Als Naturschutzverein setzt sich die Sektion für den Erhalt der einzigartigen Natur- und Kulturräume der Alpen, Mittelgebirge und der Regio ein. Ihrer Rolle als Bergsport- und Naturschutzverein wird die Sektion durch eine kontinuierliche Abwägung zwischen dem Schutz der Natur und den Interessen der Bergsportlerinnen und Bergsportler gerecht.
Mitglieder
Die Sektion ist offen für alle, die sich mit ihren Werten und Zielen identifizieren. Die langfristige Bindung der Mitglieder
ist ihr wichtig.
Jugend
Die Förderung von Kindern und Jugendlichen hat in der Sektion eine besondere Bedeutung. Wesentliche Ziele der Jugendarbeit sind die Persönlichkeitsentwicklung, die Erziehung zu umweltbewusstem Denken und Handeln, das Erlernen von sozialen Verhaltensweisen und Verantwortung sowie die Vermittlung von bergsportlichen Kompetenzen.
Familie und Senioren
Die Sektion leistet einen Beitrag für den Zusammenhalt und den Dialog der Generationen und verpflichtet sich zu einer familienfreundlichen und generationengerechten Grundhaltung. Dazu entwickelt sie zielgruppenspezifische Angebote.
Tätigkeitsfelder
Bergsport und Bergsteigen
Bergsport und Bergsteigen bieten ein faszinierendes Spektrum von Aktivitäten. Die Sektion ist grundsätzlich offen für alle Bergsportarten und fördert sowohl den Breitensport, als auch den Leistungs- und Wettkampfsport. Wesentliche Disziplinen sind das Wandern, Tourengehen, Klettern, Skibergsteigen und Mountainbiken.
Die Sektion engagiert sich für Sicherheit in den Bergen und legt Wert auf eine hohe Qualität ihrer Aus- und Fortbildungsangebote. Sie fördert die Eigenverantwortung und den verantwortungsvollen Umgang mit dem Risiko und der Natur. Die Sektion steht für einen fairen und dopingfreien Bergsport und spricht sich für den Einsatz von möglichst wenig künstlichen Hilfsmitteln aus.
Die Sektion ist offen für andere sportliche Aktivitäten.
Natur und Umwelt
Die Alpen, die Mittelgebirge und die Regio sind einzigartige Lebensräume mit einer besonderen biologischen Vielfalt und einem reichen kulturellen Erbe. Die Sektion tritt für den Schutz und die nachhaltige Entwicklung dieser Lebensräume ein. Ein besonderes Anliegen ist ihr der Erhalt weitgehend unerschlossener Gebiete und unberührter Landschaften. Die Sektion setzt sich für die naturverträgliche, umwelt- und klimaschonende Ausübung des Bergsports und die ökologische Ausrichtung der damit verbundenen Infrastruktur ein. Sie fördert die Bewusstseinsbildung ihrer Mitglieder für den Natur- und Umweltschutz. Sie fördert die Durchführung von Touren mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hütten, Wege, Kletteranlagen, Sektionshaus
Hütten, Wege und Kletteranlagen sind prägend für die Identität der Sektion und wichtig für die Ausübung des Bergsports. Die Erschließung der Alpen mit dem Bau von Hütten und Wegen betrachtet die Sektion als abgeschlossen. Die Freiburger Hütte ist das Herz der Sektion. Sie wird behutsam weiter entwickelt, nicht vergrößert. Sie bietet im
Selbstversorgerteil Platz für die Jugend und die Familiengruppe der Sektion. Der Zugang zur Hütte erfolgt zu Fuß. Beim Betreiben der Hütte folgt die Sektion dem Grundsatzprogramm zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraums sowie zum umweltgerechten Bergsport.
Die Ramshalde orientiert sich in Ausstattung und Betrieb an bergsportlichen, ökologischen und ökonomischen Kriterien. Sie ist vornehmlich für Gruppen und Mitglieder der Sektion bestimmt. Sie kann an Dritte vermietet werden. Das Sektionshaus mit der Kletter- und Außenanlage ist das zentrale Forum der Sektion. Es beherbergt die Räumlichkeiten für Gruppen und Sektionsveranstaltungen, das Archiv, die Bücherei und die Verwaltung. Es wird orientiert an den Bedürfnissen der Mitglieder weiter entwickelt.
Kultur
Die Sektion setzt sich mit der Geschichte, Kultur und aktuellen Themen des Alpinismus auseinander. Sie dokumentiert diese, bereitet sie auf und bringt sie in die öffentliche Diskussion ein. Dafür arbeitet sie auch mit Wissenschaft, Forschung und kulturellen Institutionen wie zum Beispiel Museen zusammen.
Struktur
Die Sektion, ein rechtlich selbstständiger Verein, bildet mit den anderen DAV-Sektionen die gemeinsame Solidargemeinschaft des Bundesverbandes. Die Meinungs- und Willensbildungsprozesse in der Sektion erfolgen demokratisch. Für bestimmte Aufgaben beteiligt sich die Sektion auf Landes- und Regionalebene an Sektionszusammenschlüssen.
Sie beteiligt sich so an der Meinungs- und Willensbildung im DAV. Mitglied im DAV werden die Sektionsmitglieder durch ihren Beitritt in unsere Sektion.
Ehrenamt
Das Ehrenamt ist von elementarer Bedeutung für die Sektion. Ehrenamtliche sind für ihre Führung auf allen Ebenen verantwortlich. Ziel ist es, mehr Frauen für Führungsaufgaben zu gewinnen. Die Sektion engagiert sich für die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Ehrenamt. Auf der Basis von Achtung und gegenseitigem Vertrauen arbeiten ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sachgerecht und zielorientiert zusammen. Für ihre Aufgaben werden ehrenamtlich und hauptberuflich Tätige gefördert.
Finanzen
Die Sektion ist überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und wahrt dadurch ihre Unabhängigkeit. Andere Mittel werden nur in Anspruch genommen, soweit dies mit den Werten und Zielen des DAV und der Sektion vereinbar ist. Die Mittelherkunft und -verwendung ist transparent. Die Sektion ist einem ausgeglichenen Haushalt und sparsamer aushaltsführung verpflichtet. Die Sektion wahrt das Zwahr-Vermögen, das sie vorübergehend für Projekte einsetzt und wieder auffüllt. Es soll dauerhaft erhalten bleiben.
Kommunikation und Information
Die Sektion beansprucht, die führende Informationsquelle zum Bergsport und Alpinismus in ihrem Tätigkeitsbereich zu sein. Diesem Anspruch wird sie mit Fachkompetenz und Aktualität gerecht. Die Sektion ist Meinungsbildner, bezieht Stellung, setzt Standards und dokumentiert Fakten. Die Kommunikation der Sektion ist geprägt von Wertschätzung, Offenheit und Transparenz.
Politik, nationale und internationale Zusammenarbeit
Die Sektion vertritt ihre Interessen aktiv und kontinuierlich gegenüber Politik, Verwaltung und Verbänden. In anderen Bergsport- und Naturschutzorganisationen beansprucht die Sektion eine bedeutende Rolle und tauscht Wissen und Erfahrungen aus. Besonderes Augenmerk legt sie auf die Pflege der traditionellen Beziehungen zum CAF de Besançon und CAI di Padova. Sie ist für Partnerschaften mit anderen in- und ausländischen Alpenvereinen offen.
Die Basis unseres Handelns
Die Sektion handelt im Rahmen ihrer Satzung, ihres Leitbildes und beachtet die Grundsatzpapiere „Grundsatzprogramm zum Schutz und zur nachhaltigen Entwicklung des Alpenraumes sowie zum umweltgerechten Bergsport“, „Konzeption Breitenbergsport und Sportentwicklung“, „DAV-Leistungssportkonzept“, „Erziehungs- und Bildungsziele der JDAV“ und das Leitbild des Gesamtvereins. Sie erstellt eine Jahres- und Mehrjahresplanung.
Vereinssatzung
Die Satzung ist...
§ 1 Allgemeines
1. Name, Sitz und Vereinsjahr
a) Der Verein führt den Namen Sektion Freiburg-Breisgau des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.
b) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszwecke
a) Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat und den Alpen zu pflegen sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
b) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen.
c) Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller.
d) Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung mit naturbezogenen, auch sozialen- und kulturellen Themen.
e) Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
f) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a. Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher und sportlicher Unternehmungen.
b. Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche und sportliche Unternehmungen, Wanderungen und Breitensport, wie z.B. Radfahren, Laufen.
c. Umfassende Jugend- und Familienarbeit und Jugendhilfe.
d. Errichten und Unterhalten eines Sektionszentrums.
e. Errichten, Unterhalten und Betreiben von künstlichen Kletteranlagen.
f. Veranstalten von alpinsportlichen und anderen sportlichen Wettkämpfen, Fördern des Wettkampfsports Klettern einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV.
g. Fördern natürlicher Klettergebiete.
h. Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen.
i. Unterhalten von Hütten in den Alpen und im Schwarzwald als Stützpunkte zum Ausüben des Bergsteigens, alpiner und anderer Sportarten, für die Sicherheit aller Bergsportler/innen sowie Errichten und Erhalten von Wegen.
j. Fördern und sammeln schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet unter Einschluss der Mittelgebirge.
k. Einrichten einer Bibliothek mit Ausleihe.
l. Veranstalten von Expeditionen.
m. Fördern und vermitteln von naturkundlichen, historischen, auch sozial- und kulturwissenschaftlichen Kenntnissen mit Bezug insbesondere zur Region Schwarzwald und zum alpinen Raum.
n. Durchführen von Vereinsveranstaltungen, z.B. Versammlungen, Lehrgängen.
o. Fördern von Inklusion und Integration.
p. Förderung des Rettungswesens in alpinem Gelände.
q. Einrichten und betreiben einer Website oder sonstiger elektronischer Medien.
r. Herausgabe von Publikationen.
s. Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
t. Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.
u. Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit;
3. Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Sonderumlagen in der jeweils beschlossenen Höhe sowie durch Einnahmen aus Fördermitteln und sonstige Einnahmen.
4. Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
a) Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
b) Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz a) genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder vom vollendeten 10. Lebensjahr an abstimmen und wählen und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an für den Beirat gewählt werden (ein Stellvertreter*innen-Wahlrecht wird ausgeschlossen).
c) Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
d) Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
e) Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
2. Mitgliederpflichten
a) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
b) Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Sonderumlage zu entrichten, wenn sie zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs erforderlich ist. Die Höhe sämtlicher in einem Wirtschaftsjahr erhobenen Umlagen darf das Zweifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.
c) Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
d) Bis zum 31. August des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag, vom 1. September an den halben Jahresbeitrag zu entrichten.
e) Der Sektionsanteil des Mitgliedsbeitrags kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen
3. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
a) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder des Beirats Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
b) Einzelpersonen oder juristische Personen können fördernde Mitglieder der Sektion werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist, die Satzung der Sektion anzuerkennen. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis und genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Aufnahme in die Sektion ist in Textform zu beantragen.
b) Bei der Aufnahme ist die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gebühr zu entrichten.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
d) Die Aufnahme wird nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
e) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung (gilt nicht für Ehrenmitglieder oder fördernde Mitglieder), Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Austritt, Streichung, Maßregeln und Ausschluss
a) Der Austritt ist der Geschäftsstelle in Textform bis spätestens zum 30. September des laufenden Vereinsjahres mit Wirkung zum Jahresende mitzuteilen.
b) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
c) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch den Ehrenrat ausgeschlossen oder gemäß e) mit Maßregeln belegt werden. Wenn kein Ehrenrat gebildet wurde, kann der Vorstand selbst den Ausschluss beschließen.
d) Ausschließungsgründe sind:
1. Grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden.
2. Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV.
3. Grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
e) Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet oder eine Abmahnung ausgesprochen werden. Bei weniger schweren Verstößen können eine Verwarnung, Platz- und Hausverbote, die Suspendierung von Vereinsämtern oder ein Betätigungsverbot innerhalb der Sektion ausgesprochen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs zuzustellen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat vom Zugang des Ausschließungsbescheids an Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 3 Abteilungen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich innerhalb der Sektion zu Abteilungen zusammenschließen. Der Zusammenschluss wird dem Vorstand angezeigt, der die neue Abteilung nur bei erheblichen Bedenken auflösen darf. Der Zusammenschluss muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder aufgelöst werden.
2. Die Abteilungen wählen ihre Abteilungsleitung. Diese kann aus mehreren Personen bestehen. Sofern möglich, wird eine Stellvertretung gewählt. Ist die Wahl einer Stellvertretung nicht möglich, soll sich der Vorstand in Abstimmung mit der Abteilungsleitung um eine Stellvertretung bemühen.
3. Bei Ausfall einer Abteilungsleitung ohne Stellvertretung kann der Vorstand kommissarisch eine Person zur Abteilungsleitung benennen.
4. Die Abteilungsleitung bestimmt eine Vertretung aus der Mitte der Abteilung für den Sitz im Beirat.
5. Die Abteilungsleitungen können sich zum Fachausschuss Touren und Ausbildung zusammenschließen, insbesondere für die Abteilungen Bergsport, Sommer, Winter, Wandern & Breitensport, Sportklettern, Senioren und Familie.
6. Die Abteilungen können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Sie muss dem Vorstand zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.
7. Abweichend von der Regelung in Ziff. 6 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
8. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
9. Mit Zustimmung der Abteilungsleitung können sich innerhalb der Abteilungen Gruppen bilden.
10. Die Abteilungen erstellen einen Budgetvorschlag, über den die Mitgliederversammlung im Rahmen der Haushaltsplanung entscheidet.
§ 4 Referate
1. Für abteilungsübergreifende Aufgaben werden Referate gebildet, insbesondere für Ausbildung, Natur- und Umweltschutz, Hütten und Wege und Öffentlichkeitsarbeit.
2. Die Referatsbildung wird dem Vorstand angezeigt, der das neue Referat nur bei erheblichen Bedenken auflösen darf. Die Referatsbildung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder aufgelöst werden.
3. Die Referate wählen ihre Referatsleitung. Diese kann aus mehreren Personen bestehen. Sofern möglich, wird eine Stellvertretung gewählt. Ist die Wahl einer Stellvertretung nicht möglich, soll sich der Vorstand in Abstimmung mit der Referatsleitung um eine Stellvertretung bemühen.
4. Bei Ausfall einer Referatsleitung ohne Stellvertretung kann der Vorstand kommissarisch eine Person zur Referatsleitung benennen.
5. Die Referatsleitung bestimmt eine Vertretung aus der Mitte des Referats für den Sitz im Beirat.
6. Die Referate können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie darf der Satzung der Sektion nicht zuwiderlaufen. Sie muss dem Vorstand zur Prüfung vorgelegt werden.
7. Die Referate erstellen einen Budgetvorschlag, über den die Mitgliederversammlung im Rahmen der Haushaltsplanung entscheidet.
§ 5 Organe
Organe der Sektion sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
4. Ehrenrat
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliedschaften in Vorstand, Beirat und Ehrenrat sind Vereinsämter. Weitere Vereinsämter sind Abteilungsleitungen, Referatsleitungen, Rechnungsprüfer/innen und hauptamtliche Tätigkeiten.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Einberufung und Anträge
a) Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher in Textform oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung eingeladen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung oder der Absendung.
b) Die Mitgliederversammlung kann präsent, online, schriftlich und in Kombination der Verfahren stattfinden. Der Vorstand beschließt darüber nach seinem Ermessen. Es ist sicherzustellen, dass alle und nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und Zugang zu Chatroom und Abstimmungsverfahren erhalten. Passwörter dürfen von Mitgliedern nicht weitergegeben werden. Bei Wahlen gilt: Es sind die allgemeinen Wahlgrundsätze zu beachten. Einzelheiten zur Durchführung solcher Veranstaltungen werden mit der Einladung bekannt gegeben. Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen zwei Kandidaten/innen statt, welche im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben (Stichwahl).
c) Anträge zu Satzungsänderungen müssen mit den jeweiligen Bestimmungen, die geändert werden sollen, in der Einladungsschrift bekannt gegeben werden. Dasselbe gilt für Anträge zur Auflösung des Vereins, Änderung der Mitgliedsbeiträge bzw. Aufnahmegebühren und für Anträge, die die Sektion finanziell belasten.
d) Sonstige Anträge werden, sofern sie bei Drucklegung vorliegen, mit der Einladungsschrift bekannt gegeben. Anträge, die bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingehen, werden mit der endgültigen Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage der Sektion veröffentlicht.
Bei Anträgen, die später eingegangen sind oder die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet diese über deren Zulassung.
e) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens zehn Prozent der Mitglieder schriftlich mit Begründung gegenüber dem Vorstand beantragt wird.
2. Aufgaben
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Jahresrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten,
b) den Haushaltsplan zu genehmigen,
c) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzulegen,
d) die Mitglieder des Vorstands, des Beirats, des Ehrenrats und die Rechnungsprüfer zu wählen und abzuberufen,
e) die Wahl des/der in der Jugendvollversammlung gewählten Jugendreferenten/in zu bestätigen; die Bestätigung kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden,
f) eine Sonderumlage zu beschließen,
g) über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins zu beschließen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Deutschen Alpenverein e.V.
h) über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand zu entscheiden,
i) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen,
j) Abteilungen im Sinne des § 3 und Referate im Sinne des § 4 der Satzung aufzulösen oder zuzulassen,
k) über vorliegende Anträge zu beraten und zu entscheiden.
3. Geschäftsordnung
a) Der/Die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Sie kann alternativ auf Antrag zur Geschäftsordnung ein Mitglied bestimmen, die Mitgliederversammlung zu leiten.
Die anwesenden Mitglieder bestimmen zu Beginn der Versammlung eine/n Wahlleiter/in.
b) Ein Beschluss wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen sowie für die Auflösung von Abteilungen sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich, für die Auflösung der Sektion drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
c) Beschlüsse der Versammlung werden wörtlich protokolliert. Der/die Versammlungsleiter/in und zwei zu Beginn der Versammlung zu wählende Mitglieder unterzeichnen das Protokoll.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen, die durch das Finanzamt, das Amtsgericht für die Eintragung ins Vereinsregister und vom Hauptverband des Alpenvereins verlangt werden, vorzunehmen.
§ 7 Vorstand
1. Zusammensetzung
a) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, darunter dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem Finanzvorstand und dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend.
b) Die Mitglieder des Vorstandes – mit Ausnahme des Vertreters/der Vertreterin der Jugend – werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der/die Vertreter/in der Jugend wird durch die Jugendvollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; diese Wahl wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
c) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht vertretungsberechtigt.
d) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung kann im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten beschlossen werden.
Tatsächliche Aufwendungen im Rahmen der Vorstandstätigkeit, ggf. auch für Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand beauftragt wurden, werden erstattet.
e) Der Vorstand kann besondere Vertretungen für gewisse Geschäfte (§ 30 BGB), auch gegen Vergütung, bestellen. Der Umfang der Vertretungsmacht wird vom Vorstand durch Beschluss verbindlich in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Besondere Vertretungen sind nicht Mitglieder des Vorstands.
Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder wird durch die Bestellung besonderer Vertretungen nicht eingeschränkt.
An der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes nimmt eine besondere Vertretung mit beratender Stimme teil.
2. Vertretung
Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 € können nur von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der Finanzvorstand, gemeinschaftlich vorgenommen werden. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 30.000€ sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als 30.000€ sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Mehrheit des Vorstandes zustimmt.
3. Aufgaben
a) Die Aufgaben des Vorstands werden auf Ressorts aufgeteilt. Eine Aufgabe kann bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds und aus sonstigen wichtigen Gründen von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden. Die Aufgabenverteilung wird den Mitgliedern spätestens acht Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeiten können jederzeit geändert werden; Änderungen müssen unverzüglich veröffentlicht werden. Die Verantwortung für das jeweilige Ressort liegt beim jeweiligen Vorstandsmitglied. Grundlegende Vereinsfragen beschließt und verantwortet der Vorstand gemeinsam.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
c) Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zum Erfüllen satzungsgemäßer Aufgaben erforderlich sind.
d) Er legt die Tagesordnung für alle Mitgliederversammlungen der Sektion fest und vollzieht ihre Beschlüsse.
4. Geschäftsordnung
a) Der Vorstand kann präsent, online, schriftlich und in Kombination der Verfahren Sitzungen abhalten. Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder bei elektronischen Verfahren eine Stellungnahme abgeben können und Beschlüsse nachweislich gefasst werden.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
c) In der Regel werden Vorstandssitzungen im Beisein von Beiratssprecher/in und einem/r Vertreter/in des Fachausschusses Touren und Ausbildung sowie der Leitung der Geschäftsstelle abgehalten. Neben diesen Sitzungen kann der Vorstand zusätzliche Sitzungen abhalten, die jedoch nicht der Beschlussfassung in wichtigen Vereinsfragen dienen. Das Stimmrecht ist bei allen Sitzungen dem Vorstand vorbehalten.
d) Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist. Das gilt nicht für Beschlussfassungen in wichtigen Vereinsfragen.
e) Über die Beschlüsse und stichwortartig über die Themen der Sitzung muss ein Protokoll angefertigt werden.
f) Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
g) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
h) Der Vorstand hat im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten das Recht, zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle hauptamtliche Beschäftigte und Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anzustellen.
i) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
j) Der Vorstand gibt sich eine ergänzende Geschäftsordnung. In der ergänzenden Geschäftsordnung werden unter anderem die technisch und organisatorisch geeigneten Maßnahmen zur Durchführung von virtuellen Sitzungen geregelt.
§ 8 Beirat
1. Aufgaben und Zusammensetzung
a) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Vor einer wichtigen Beschlussfassung durch den Vorstand muss der Beirat gehört werden. Er kann in wichtigen Vereinsangelegenheiten vom Vorstand Auskunft sowie die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand verlangen.
b) Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem/einer Vertreter/in der durch die Abteilungsleitung/Referatsleitung bestimmten Personen, einer/einem Vertreter/In der JDAV Freiburg, sowie aus bis zu zwölf weiteren Sektionsmitgliedern. Die bis zu zwölf weiteren Sektionsmitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
c) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied. Bis dahin sowie in Fällen langdauernder Verhinderung beruft der Vorstand ein vom Beirat vorgeschlagenes Ersatzmitglied.
Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
d) Wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen eine neue Abteilung oder ein neues Referat gebildet, kann ein Vertreter der Abteilungs- bzw. Referatsleitung mit Zustimmung des Vorstandes Sitz und Stimme im Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung erhalten.
e) Für die Beiratsmitglieder kann vom Vorstand eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a) EStG beschlossen werden.
2. Geschäftsordnung
a) Die Mitglieder des Beirats wählen eine/n Sprecher/in und bis zu drei Stellvertretungen.
b) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
c) Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.
d) Über die Beschlüsse und stichwortartig über die Themen der Sitzung wird ein Protokoll gefertigt.
e) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich von dem/der Sprecher/in oder der/den Stellvertretung/en verlangen.
f) Der Beirat gibt sich eine ergänzende Geschäftsordnung.
§ 9 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehört. Die Übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre, das dem Vorstand angehörende Mitglied direkt vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit gewählt. Der Ehrenrat wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
§ 10 Rechnungsprüfung, Datenschutz und Auflösung
1. Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/ innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Finanzgeschäfte der Sektion und berichten der Mitgliederversammlung.
2. Datenschutz im Verein
Zum Erfüllen der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
a) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf (alle Art. DS-GVO): Auskunft nach Art. 15, Berichtigung nach Art. 16, Löschung nach Art. 17, Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18, Datenübertragbarkeit nach Art. 20, Widerspruchsrecht nach Art. 21, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77.
b) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter/innen oder anderweitig für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht der genannten Personen besteht auch dann fort, wenn sie aus dem Verein ausgeschieden sind.
c) Als Mitglied des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. ist der Verein verpflichtet, Daten an den Dachverband zu übermitteln. Diese Daten umfassen Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie zusätzlich die Funktion im Verein.
3. Auflösung
a) Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollte die oben aufgeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben
Beschlossen in den Mitgliederversammlungen vom 21. November 2003, 3. April 2009, 23. Februar 2012, 12. April 2013 und 21. November 2014, 18. November 2016, 05. Mai 2021, 29. November 2022 und 23. November 2024.
Die Geschäftsstelle
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Anschrift
Deutscher Alpenverein
Sektion Freiburg-Breisgau e.V.
Lörracherstr. 20 a
79115 Freiburg
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Räume im Sektionshaus
Versammlungsraum, Foyer und Küche stehen allen Sektionsgruppen kostenlos zur Verfügung. Reservierung in der Geschäftsstelle mit Angabe der Personenzahl.
Winterraumschlüssel für Alpenvereinshütten
Winterräume in Hütten des DAV und ÖAV sind, wenn die Hütte nicht bewirtet wird, oft nur mit einem Winterraumschlüssel zugänglich. Mitglieder können einen Winterraumschlüssel gegen Kaution von 50 € hier reservieren und in der Geschäftsstelle zu den Öffnungszeiten abholen. Auch der Winterraum der Freiburger Hütte ist im Winter nur mit Schlüssel zugänglich.
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Gertrud Knauff Beither
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Gabi van der Walle
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Ehrenmitglieder
- Hermann Dempfle
- Georg Gehring
- Götz Peter Lebrecht
- Hubert Schüle
- Waltraud Fischer
- Klara Brechtel
- Wilfried Sing
- Wolfgang Welte